Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der
SALMATEC GmbH


Stand: November 2014

I. Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen (nachfolgend: „Bedingungen“) gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe und Lieferungen sowie damit in Zusammenhang stehende Geschäfte zwischen uns und dem Besteller. Die Bedingungen gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

2. Besteller im Sinne der Bedingungen sind ausschließlich Unternehmer. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit uns in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher ist hingegen jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, das weder ihrer gewerblichen, noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

3. Entgegenstehende oder von diesen Bedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an. Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Etwaige von diesen Bedingungen abweichende Regelungen gelten nur bei unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

II. Angebot und Vertragsschluss

1. Angebote jedweder Art und Form unsererseits sind lediglich Aufforderungen an den Besteller, seinerseits Angebote abzugeben. Ein Angebot auf Vertragsschluss im Sinne dieser Bedingungen ist die schriftliche (per Brief, E-Mail, Fax) oder mündliche Bestellung des Bestellers. Der Besteller ist an seine Bestellung vierzehn Tage gebunden.

2. Ein Vertrag kommt durch die Annahme der Bestellung mittels einer schriftlichen Auftragsbestätigung zustande. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

3. Die von uns übermittelten Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur maßgebend, wenn sie ausdrücklich von uns als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.a. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor; diese dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

III. Lieferumfang

Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

IV. Lieferzeit

1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den schriftlichen Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch uns setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit wir die Verzögerung zu vertreten haben.

2. Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt unserer richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, sofern wir ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen haben und wir das Ausbleiben oder die Verspätung der Lieferung des Lieferanten nicht zu vertreten haben. Wir informieren den Besteller unverzüglich über das Ausbleiben oder über die Verspätung der Lieferung eines Lieferanten. Ebenso teilen wir dem Besteller unverzüglich die voraussichtliche neue Lieferfrist mit. Ist mit einer Selbstbelieferung nicht mehr zu rechnen (z. B. durch vertragsbrüchiges Verhalten, Insolvenz oder Zerstörung der Produktionsstätte unseres Lieferanten) oder ist die Ware auch nach Ablauf der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt und werden wir Gegenleistungen des Bestellers unverzüglich erstatten.

3. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.

4. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse. Wir werden dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände unverzüglich mitteilen.

5. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet.

6. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Verzug oder Unmöglichkeit, auch solche Ansprüche, die vor Erklärung eines Rücktritts wegen Verzuges zur Entstehung gelangt sind, können nur im Rahmen der Regelungen in Ziffer IX. dieser Bedingungen geltend gemacht werden.

V. Preis und Zahlung

1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.

2. Mangels besonderer Vereinbarung sind der Kaufpreis und die sonstigen Entgelte sofort nach Gefahrübergang und Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten.

3. Die Zurückhaltung von Zahlungen und die Aufrechnung mit Gegenansprüchen ist nur statthaft, soweit die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

VI. Teillieferungen, Abnahme und Gefahrenübergang

1. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.

2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Anfuhr und Aufstellung, übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung des Lieferers über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme nur bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern.

3. Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf ihn über. Erklärt der Besteller ohne Berechtigung, er werde den Liefergegenstand nicht abnehmen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf ihn über.

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Bestellers sind wir Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und den Liefergegenstand zurückzuverlangen.. Der Besteller hat in einem solchen Fall die durch die Rücknahme des jeweiligen Liefergegenstandes verursachten Kosten zu tragen.

2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird.

3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und ihm vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

5. Werden die Liefergegenstände mit uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.

6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. die Dritten sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

VIII. Gewährleistung

Sachmängel

1. Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, können wir im Wege der Nacherfüllung nach eigener Wahl den Mangel beseitigen (Nachbesserung) oder einen neuen mangelfreien Liefergegenstand liefern (Nachlieferung).

2. Zur Vornahme der Nacherfüllung hat uns der Besteller nach Verständigung mit uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von uns Ersatz der objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme hat der Besteller uns unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen.

3. Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Besteller vom Vertrag zurücktreten oder den Vertragspreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

4. Insbesondere in folgenden Fällen stehen dem Besteller keine Mängelrechte zu:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu vertreten sind.

5. Bessert der Besteller selbst oder ein Dritter im Falle eines Mangels unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von uns für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne unsere vorherige Zustimmung vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

Rechtsmängel

6. Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir auf unsere Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

7. Darüber hinaus werden wir den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

8. Unsere in Ziffer VIII.7 dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Ziffer IX dieser Bedingungen für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

9. Sie bestehen nur, wenn

– der Besteller uns unverzüglich von geltend gemachten Schutz- oder Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

– der Besteller uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. dem Lieferer die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer VIII.7 dieser Bedingungen ermöglicht,

– uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

– der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und

– die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

Sonstiges

10. Vereinbarungen über Beschaffenheit und Verfügbarkeit des Liefergegenstandes gelten nur dann als Garantie, wenn sie ausdrücklich als solche bezeichnet werden.

11. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer IX dieser Bedingungen und sind im Übrigen ausgeschlossen.

IX. Haftung

1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gegenüber uns, unseren gesetzlichen Vertretern und/oder Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen (im Folgenden zusammenfassend: „der Lieferer“), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung des Schuldverhältnisses und/oder aus unerlaubter Handlung (im Folgenden: „Schadensersatzansprüche“), sind ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit dem Lieferer Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt und/oder bei der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

3. Bei nicht vorsätzlicher und nicht grob fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Umfang der Haftung jedoch auf den Ersatz des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens begrenzt.

4. Die vorstehenden Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern der Lieferer zwingend haftet, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Ansprüchen wegen arglistigen Verhaltens des Lieferers sowie bei Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes.

X. Verjährung

1. Sämtliche Ansprüche des Bestellers gegen uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, verjähren in 12 Monaten nach Ablieferung der Sache an den Besteller. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist des Lieferers (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

2. Die vorstehende Verjährungsfrist gilt nicht für Schadensersatzansprüche, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen sowie für Schadensersatzansprüche in den unter Ziffer IX.4 genannten Fällen, in denen der Lieferer zwingend haftet. In diesen Fällen gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

XI. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

1. Erfüllungsort ist Salzhausen.

2. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten sind vor dem für unseren Hauptsitz zuständigen Gericht zu führen. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben.

3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

XII. Sonstiges

Sollte eine der vorstehenden Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

 

JoomShaper