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Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Angebot
Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Diese Unterlagen sowie Kostenanschläge dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

II. Lieferumfang
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

III .Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das Werk verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.

IV. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich Verpackung.
2. Mangels besonderer Vereinbarung sind der Kaufpreis und die sonstigen Entgelte bei Übergabe des Liefergegenstandes bar ohne Abzug zu leisten.
3. Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von uns bestrittener Gegenansprüche nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung mit solchen Gegenansprüchen.
4. Verzugszinsen berechnen wir mit 4 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

V. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand, auch Teillieferungen, anzunehmen. Die Übergabe erfolgt in unseren Betriebsräumen.
2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Liefergegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft oder endgültig verweigert hat.
3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes, spätestens mit der Absendung der Lieferteile, auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z.B. die Anfuhr und Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft auf ihn über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand nicht annehmen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf ihn über.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Der Besteller hat in einem solchen Fall die durch die Rücknahme des jeweiligen Liefergegenstandes verursachten Kosten zu tragen.
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch uns schriftlich erklärt wird. Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:
3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und ihm vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Andernfalls können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. Werden die Liefergegenstände mit uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt das Miteigentum für uns.
6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. die Dritten sind auf unser Eigentum hinzuweisen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert unsere jeweils noch zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.

VII. Gewährleistung, Garantie und Haftung
1. Bei Fehlern an einem Liefergegenstand hat der Besteller während sechs Monaten, nachdem ihm die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist, Anspruch auf Nachbesserung. Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Mangel nicht in angemessener Frist beseitigen oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, kann dieser statt der Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen.
2. Eine erteilte Garantie wird unwirksam, wenn in den Liefergegenstand nicht von uns stammende Verschleiß- bzw. Ersatzteile eingesetzt werden.
3. Außerhalb unser Gewährleistungspflicht, Garantie und anderen wesentlichen Vertragspflichten haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

VIII. Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem Auftrag zurück, können wir 10 % des Verkaufspreises für Kosten und entgangenen Gewinn fordern oder einen höheren tatsächlichen Schaden geltend machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist Salzhausen.
2. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten sind, wenn der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, vor dem für unseren Hauptsitz zuständigen Gericht zu führen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.

X. Sonstiges
Sollte eine der vorstehenden Bestimmung unwirksam sein oder werden, bleiben die anderen Bestimmungen hiervon unberührt.

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