Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Angebot
Die zum Angebot gehörigen Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen,
Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend,
wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
Diese Unterlagen sowie Kostenanschläge dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden.
II. Lieferumfang
Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung
bestimmt. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung
der Technik bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen
sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der
Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen
für den Besteller zumutbar sind.
III .Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls
zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht
vor Eingang einer etwaig vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die
Versandbereitschaft mitgeteilt ist oder der Liefergegenstand das
Werk verlassen hat.
3. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen
im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung,
sowie beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb
unseres Willens liegen, z. B. Betriebsstörungen, Verzögerungen
in der Anlieferung wesentlicher Materialien, soweit solche Hindernisse
nachweislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem
Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferern
eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der
Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernisse.
IV. Preis und Zahlung
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschließlich
Verpackung.
2. Mangels besonderer Vereinbarung sind der Kaufpreis und die sonstigen
Entgelte bei Übergabe des Liefergegenstandes bar ohne Abzug
zu leisten.
3. Ist der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen,
ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen von uns bestrittener
Gegenansprüche nicht statthaft, ebensowenig die Aufrechnung
mit solchen Gegenansprüchen.
4. Verzugszinsen berechnen wir mit 4 % p.a. über dem jeweiligen
Basiszinssatz. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn
wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder wenn der
Besteller eine geringere Belastung nachweist.
V. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand, auch Teillieferungen,
anzunehmen. Die Übergabe erfolgt in unseren Betriebsräumen.
2. Bleibt der Besteller mit der Annahme des Liefergegenstandes länger
als 14 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich
oder grob fahrlässig im Rückstand, sind wir nach Setzung
einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Einer
Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft
oder endgültig verweigert hat.
3. Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes, spätestens
mit der Absendung der Lieferteile, auf den Besteller über, und
zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere
Leistungen, z.B. die Anfuhr und Aufstellung übernommen haben.
Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der
Besteller zu vertreten hat, geht die Gefahr vom Zeitpunkt der Versandbereitschaft
auf ihn über. Erklärt der Besteller, er werde den Liefergegenstand
nicht annehmen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs
oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes
im Zeitpunkt der Verweigerung auf ihn über.
VI. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis
zur vollständigen Zahlung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten
des Bestellers, insbesondere Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme
nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
Der Besteller hat in einem solchen Fall die durch die Rücknahme
des jeweiligen Liefergegenstandes verursachten Kosten zu tragen.
2. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes sowie die Pfändung
der Liefergegenstände durch uns gelten nicht als Rücktritt
vom Vertrag, sofern dies nicht ausdrücklich durch uns schriftlich
erklärt wird. Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gilt
darüber hinaus folgendes:
3. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordentlichen
Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des zwischen uns und ihm vereinbarten
Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig
davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft
werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach
deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch verpflichten
wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller
seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt.
Andernfalls können wir verlangen, dass der Besteller uns die
abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum
Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen
aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller
wird stets für uns vorgenommen. Werden die Liefergegenstände
mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
5. Werden die Liefergegenstände mit uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, erwerben wir das Miteigentum
an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände
zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Besteller verwahrt
das Miteigentum für uns.
6. Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfänden,
noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme
oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Besteller uns
unverzüglich davon zu benachrichtigen und uns alle Auskünfte
und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die zur Wahrung unserer
Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. die Dritten sind
auf unser Eigentum hinzuweisen.
7. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert unsere jeweils
noch zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt.
VII. Gewährleistung, Garantie und Haftung
1. Bei Fehlern an einem Liefergegenstand
hat der Besteller während sechs Monaten, nachdem ihm die Versandbereitschaft
mitgeteilt worden ist, Anspruch auf Nachbesserung. Können
wir einen unserer Gewährleistungspflicht unterliegenden Mangel
nicht in angemessener Frist beseitigen oder sind für den Besteller
weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, kann dieser statt der
Nachbesserung Wandlung oder Minderung verlangen.
2. Eine erteilte Garantie wird unwirksam, wenn in den Liefergegenstand
nicht von uns stammende Verschleiß- bzw. Ersatzteile eingesetzt
werden.
3. Außerhalb unser Gewährleistungspflicht, Garantie
und anderen wesentlichen Vertragspflichten haften wir nur bei
Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
VIII. Annullierungskosten
Tritt der Besteller unberechtigt von einem Auftrag zurück, können
wir 10 % des Verkaufspreises für Kosten und entgangenen Gewinn
fordern oder einen höheren tatsächlichen Schaden geltend
machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens
vorbehalten.
IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares
Recht
1. Erfüllungsort ist Salzhausen.
2. Alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten
sind, wenn der Besteller Unternehmer, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
vor dem für unseren Hauptsitz zuständigen Gericht zu führen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
X. Sonstiges
Sollte eine der vorstehenden Bestimmung unwirksam sein oder werden,
bleiben die anderen Bestimmungen hiervon unberührt. |